Schulabsentismus


  • Die Schule bittet um eine kurze telefonische Krankmeldung durch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bis 09:00 Uhr, um die Lehrkräfte über das Fehlen von Schülern zu informieren. Ist das Kind länger als zwei Tage krank muss die Entschuldigung schriftlich erfolgen. Die schriftliche Krankmeldung muss datiert sein und die Angabe der Dauer des Fehlens enthalten.
  • Bleibt in der Schule eine telefonische Krankmeldung aus, nimmt eine Lehrkraft bzw. die Klassenleitung telefonisch Kontakt zu den Eltern bzw. Erziehungsberechtigen auf und bittet um eine Stellungnahme.
  • Alle Lehrkräfte führen regelmäßig zu Beginn ihres Unterrichts in ihren Lerngruppen eine Anwesenheitskontrolle durch und dokumentieren das Ergebnis im Klassenbuch.
  • Kommt es zu unentschuldigten Fehlzeiten, werden die Eltern bzw. Er-ziehungsberechtigten darüber schriftlich informiert. In diesem Schreiben werden sie daran erinnert, ihre elterlichen Erziehungspflichten wahrzunehmen und die Schulpflicht ihres Kindes einzuhalten. Zusätzlich erhalten sie den Hinweis, dass die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Laatzen eine Kopie des Schreibens erhalten kann und dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen müssen. Eine Kopie dieses Schreibens wird in der Schülerakte abgelegt (1. Mahnung).
  • Erfolgt keine positive Reaktion der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und setzt sich das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht fort bzw. wiederholt es sich in kurzen Abständen, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch in die Schule eingeladen (2. Mahnung). Es liegt im Ermessen der Schule, zu diesem Gespräch auch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Laatzen einzuladen. Gemeinsam sollen in diesem Gespräch Maßnahmen verabredet werden, die für einen regelmäßigen Schulbesuch des Kindes sorgen.
  • Sofern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ihre Teilnahme an diesem Gespräch verweigern, informiert die Schule die Kinder- und Jugendhilfe, die dann prüft, ob weitere sozialpädagogische Handlungsschritte wie z.B. die Einleitung von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII erforderlich sind.
  1. Ergibt sich daraus die Einleitung einer Hilfe zur Erziehung, erhält die Schule den Namen des Hilfeerbringers, um notwendige pädagogische Maßnahmen abzusprechen.
  2. Zeigen auch diese Maßnahmen bei den Eltern keine Veränderung hinsichtlich des Schulbesuchs des Kindes, liegt es im Ermessen der Schule, ob sie noch einmal im Rahmen einer Helferkonferenz die Eltern bzw. Erziehungs-berechtigten einlädt und mit der Kinder- und Jugendhilfe, ggf. einer Schulärztin und ggf. der Landesschulbehörde die Situation letztmalig berät. Die Schule schreibt bei fortgesetztem Fernbleiben des Kindes vom Unterricht  eine Anzeige wegen Verletzung der Schulpflicht an die Stadt Laatzen, die dann ein Bußgeldverfahren einleitet.